«Historischer Entscheid» - Schweizer Gericht anerkennt erstmals die Existenz non-binärer Menschen

Aktualisiert

«Historischer Entscheid»Schweizer Gericht anerkennt erstmals die Existenz non-binärer Menschen

Das Obergericht im Kanton Aargau hat zum ersten Mal in der Schweiz die Existenz non-binärer Menschen rechtlich anerkannt. Nun fordert das «Transgender Network Switzerland» den Bund zum Handeln auf.

Darum gehts

  • Die Existenz non-binärer Menschen ist in der Schweiz zum ersten Mal rechtlich anerkannt worden.

  • «Das binäre Geschlechtermodell hat ausgedient», teilt nun das Transgender Network Switzerland mit.

  • Der Entscheid ist allerdings noch nicht rechtskräftig und könnte noch angefochten werden.

Das Obergericht im Kanton Aargau hat am 29. März entschieden, dass die Schweiz einen im Ausland gestrichenen Geschlechtseintrag anerkennen muss. Es ist hierzulande das erste rechtliche Bekenntnis zur Existenz non-binärer Menschen. «Es müssen nun die nötigen Schritte eingeleitet werden, damit sich nicht binäre Menschen auch in der Schweiz korrekt registrieren können», fordert nun Marianne Aeberhard, Projektleiterin beim Verein «humanrights.ch - Menschenrechte Schweiz».

«Ich finde das den absoluten Wahnsinn!», kommentiert das Schweizer Model Tamy Glauser den Entscheid. «Vor allem, dass die Schweiz so weit ist. Wenn man es zum Beispiel mit der gleichgeschlechtlichen Ehe vergleicht, die ja jetzt vors Volk kommt.» Zu früh freuen will sich das Model noch nicht – «aber es ist schon sehr geil».

Vorinstanz entschied gegen den Kläger

Das Gericht musste folgenden Fall beurteilen: Julian P. (Name geändert) wohnte aus beruflichen Gründen in Deutschland, liess den Vornamen und den amtlichen Geschlechtseintrag beim Standesamt streichen. Im vergangenen Juni beantragte P. in der Schweiz beim Heimatort im Kanton Aargau die Übernahme der Änderung des Vornamens und der Streichung des Geschlechtseintrags ins Schweizer Register. Das zuständige Departement lehnte den Antrag auf Streichung des Geschlechtseintrages aber ab.

P. legte darauf mit Unterstützung des «Transgender Network Switzerland» (TGNS) Beschwerde beim Obergericht Aargau ein. Laut Anwalt Stephan Bernard galt es vor allem das Argument des Verstosses gegen den sogenannten «Ordre public» in der Verfügung der Vorinstanz zu entkräften. Das Gericht musste also entscheiden, ob das ausländische Recht auch in der Schweiz Anwendung findet oder nicht.

Die Vorinstanz habe die Anerkennung des Nicht-Eintrags in Deutschland als unvereinbar mit den aktuellen Werten der Schweiz erachtet, sagt der Anwalt. Er war damit nicht einverstanden. Denn es genüge nicht, dass eine im Ausland getroffene Entscheidung vom Schweizer Recht abweiche oder unbekannt sei, sagt der Anwalt. «Der ausländische Entscheid muss zentrale Säulen des Schweizer Rechtsystems ritzen».

«Wertvorstellungen sind relativ»

«Ausserdem sind hiesige Wertvorstellungen relativ und ändern sich mit der Zeit», argumentierte Bernard. Darum sei der Ordre-public-Vorbehalt wandelbar. Auch die aktuelle Debatte über das Thema in der Gesellschaft spreche dafür, dass der vorliegende Fall nicht gegen den «Ordre public» verstosse.

Das Schweizer Parlament nahm 2018 zwei Vorstösse an, die den Bundesrat mit der Prüfung der Einführung eines dritten Geschlechts und eines möglichen Verzichts auf eine Geschlechterzuschreibung beauftragte. Die Nationale Ethikkommission habe im Bereich Humanmedizin ebenfalls eine solche Empfehlung ausgesprochen.

«Nicht binäre Geschlechtsidentitäten sind auch in der Schweiz bereits gesellschaftliche Realität», sagt Bernard. Das zeige etwa auch der Corona-Check des Bundesamts für Gesundheit, das auch die Geschlechtsbezeichnung «Andere» zulasse. Diverse Werbekampagnen von Unternehmen nutzen laut dem Anwalt zudem Gendersternchen.

Entscheid noch nicht rechtskräftig

Der Anwalt führte in der Beschwerdeschrift aus, dass die Nichtanerkennung der Streichung der Geschlechtsangabe im Personenstandsregister einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) gleichkommt. Dabei stützt er sich insbesondere auch auf Entscheide des Bundesverfassungsgerichts Deutschland, des belgischen Verfassungsgerichts und des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs. Bei der Auslegung des schweizerischen «Ordre public» seien die Vorgaben der EMRK ohnehin mitzuberücksichtigen, da diese ebenfalls ein zentraler Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung sind, sagt Bernard.

Das Obergericht hiess die Beschwerde am 29. März gut. Es folgte damit in allen Punkten den Argumenten der Beschwerdeführenden. «Mit diesem Entscheid zeigt das Obergericht unmissverständlich auf, dass das binäre Geschlechtermodell ausgedient hat», kommentiert Alecs Recher, der Leiter der Rechtsberatung von TGNS. «Der Entscheid betrifft jedoch nur die Anerkennung eines gestrichenen Geschlechtseintrages aus dem Ausland». Zur Möglichkeit, den Geschlechtseintrag ohne Entscheid aus dem Ausland streichen zu lassen, äussere sich der Entscheid nicht. Recher fordert nun vom Bund, dass er die nötigen Schritte zur korrekten Registrierung non-binärer Menschen einleitet.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

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